Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
Stand: 12.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/291c#abs-1 (1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/291c#abs-2 (2) Wird die elektronische Gesundheitskarte eines Versicherten eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf die Daten in den Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese Daten verarbeiten kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/291c#abs-3 (3) Vor dem Einzug der elektronischen Gesundheitskarte und vor dem Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Gesundheitskarte zu informieren.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 291c SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG München, 09.11.2022 – S 38 KA 5155/21Zitiert von 3
- SG München, 28.02.2023 – S 38 KA 5092/21Zitiert von 1
- SG München, 26.01.2023 – S 38 KA 190/20Zitiert von 2
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 14/22 RVertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte durch originäres Mitglied einer deutschen Krankenkasse als vermeintlicher Grenzgänger - keine Einzelleistungsvergütung zusätzlich zur GesamtvergütungZitiert von 7
- LSG Bayern, 06.10.2025 – L 5 KR 265/25 B ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 291c geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
BGBl. 2021 I S. 1309 Gesetzgebungsmaterialien
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 291c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 291c geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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